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Ich versuche mal einige Internet - relvanten - rechtlichen Infos zusammenzutragen. Webseiten werden seit einiger Zeit von Personen / Institutionen besucht und auf fehlen bestimmter Merkmale hin untersucht. Diese Merkmale sind in diversen Richtlinien / Gesetzen / Verträgen festgehalten. Fehlen diese Merkmale werden die Betreiiber der Webseiten abgemahnt. Das kann recht teuer werden - auch wenn diese Personen / Institutionen sich in einer Grauzone befinden. Man wird einfach abgemahnt und kann nur mit Hilfe eines Rechtanwaltes da raus / bzw. wenn man die bis zu hunderte von Euros bezahlt.
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten: den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, soweit der
Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,
in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, soweit der
Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchst. f
der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG
der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist,
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind
In Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2 einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(4) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil
eines Mediendienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens
die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten: kommerzielle Kommunikationen
müssen klar als solche zu erkennen sein, die natürliche oder juristische Person
oder Personenvereinigung, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,
muss klar identifizierbar sein, Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen
für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig
angegeben werden und Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter
müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich
sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Vorschriften des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
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